Allgemeine Tarifbestimmungen (ATB) für die Beförderung im Fährlinien- und Schiffsausflugsverkehr


Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH (hiernach "Beförderer" genannt) 
Stand: 1. August 2008

1.  Fahrkarten

Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der nachfolgend beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet. In diesen Fällen findet keine Erstattung der Fahrtkosten statt.

1.1 Einfache Fahrten
Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt zwischen dem auf der Fahrkarte genannten Abgangs- und Zielhafen. Die Fahrt ist spätestens am Folgetag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten.

1.2 Rückfahrkarten
Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin- und Rückfahrt zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenen Abgangs- und Zielhafen mit einer zeitlichen Fahrtunterbrechung. Die Hinfahrt ist spätestens am Folgetag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Fahrkarte für die Hinfahrt als entwertet. Die Rückfahrt ist innerhalb von 2 Monaten nach dem auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datum der Hinfahrt anzutreten.

1.3 Tagesrückfahrkarten im Ausflugsverkehr
Tagesrückfahrkarten gelten ausschließlich am Lösungstag.

1.4 Fahrkarten für Fahrzeuge
Fahrkarten für Fahrzeuge beinhalten nicht die Fahrkosten für den Fahrer. Sie gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kfz-Schein, der auf Verlangen dem Beförderer vorzuzeigen ist. Im Übrigen gelten die unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten Bestimmungen.

2. Zeitkarten

2.1 Allgemeine Zeitkarten
Allgemeine Zeitkarten gelten für den gelösten Zeitraum. Sie sind nicht übertragbar und vom Inhaber zu unterschreiben. Die Unterschrift ist auf Verlangen zu wiederholen.

2.1.1 Allgemeine Wochenkarten
Allgemeine Wochenkarten können an jedem beliebigen Tag erworben werden und gelten ab dem aufgedruckten ersten Gültigkeitstag für sieben aufeinander folgende Tage (z.B. von Mittwoch bis Dienstag).

2.1.2 Allgemeine Monatskarten
Allgemeine Monatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats (z.B. vom 1.1. bis 31.1.).

2.2 Schülerzeitkarten
Schüler und Auszubildende können gegen Vorlage eines entsprechenden Berechtigungsausweises Schülerzeitkarten erwerben. Schülerzeitkarten sind personengebunden und werden nur für die Strecke zwischen dem Wohn- und dem Ausbildungsort an Werktagen ausgegeben. Schülerzeitkarten sind nicht übertragbar und vom Inhaber zu unterschreiben. Die Unterschrift ist auf Verlangen zu wiederholen.
Berechtigungsausweis:
Der rechtmäßige Bezug des Berechtigungsausweises ist von den Schulen bzw. anderen anerkannten Bildungseinrichtungen oder dem Ausbildungsbetrieb zu bescheinigen. Der Berechtigungsausweis wird vom Beförderer kostenfrei ausgegeben. Er ist bei allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen des Beförderers vorzuzeigen. Die Gültigkeit des Berechtigungsausweises endet gemäß Aufdruck einschließlich Ferienzeitraum sowie beim Wegfallen der Berechtigungsvoraussetzungen.

2.2.1 Schülerwochenkarten
Schülerwochenkarten können an jedem beliebigen Tag erworben werden und gelten ab dem aufgedruckten ersten Gültigkeitstag für sieben aufeinander folgende Tage (z.B. von Mittwoch bis Dienstag).

2.2.2 Schülermonatskarten
Schülermonatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats (z.B. vom 1.1. bis 31.1.).

3. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif

3.1 Kinder
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif. Im Tagesausflugsverkehr richten sich Ermäßigungen nach dem entsprechenden Ausflugsangebot.

3.2 Schwerbehinderte
Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozial-gesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.

3.3 Ermäßigungen für Gruppenreisen
Gruppenreisen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung auf Fahrkarten des Normaltarifs gem. Ziffer 6, die auf alle Gruppenmitglieder gleich angewandt wird. Auf jede 21. Person gewährt der Beförderer eine Freifahrt. Schulklassen in Begleitung von Lehrpersonal mit Schülern bis zu 18 Jahren erhalten die eine Ermäßigung unabhängig von der Gruppengröße. Für Gruppenreisen ist eine frühzeitige Anmeldung, mindestens ein Tag vor Fahrtantritt, beim Beförderer erforderlich. 

3.4  Mehrfachfahrten
Fahrzeugen der Kategorie A des Beförderungstarifs wird mit Erwerb einer festgelegten Anzahl von Hin- und Rückfahrten innerhalb einer bestimmten Laufzeit eine Preisermäßigung auf den Beförderungstarif gewährt. Die Ermäßigung gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist nicht übertragbar Das Datum der letzten Hinfahrt muss innerhalb der vereinbarten Laufzeit liegen. Fahrten, die innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht in Anspruch genommen werden, verfallen und werden nicht vom Beförderer erstattet.

3.5 Ermäßigungen für einheimische Personen und Fahrzeuge

3.5.1  Natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Fahrt auf den Inseln Föhr, Amrum oder den Halligen Oland, Langeneß, Gröde oder Hooge haben, erhalten auf Rückfahrkarten gem. Ziffer 1.2 des Normaltarifes gem. Ziffer 6. eine Ermäßigung. Der Hauptwohnsitz einer Person bestimmt sich nach § 14 des schleswig-holsteinischen Landesmeldegesetzes.

3.5.2  Für den Transport von Fahrzeugen, die auf einheimische Personen im Sinne von 3.5.1 als Halter an ihrem Hauptwohnsitz zugelassen sind, wird ebenfalls eine Preisermäßigung auf Rückfahrkarten gem. Ziffer 1.2 des Normaltarifs gewährt, soweit die Fahrzeuge überwiegend vom Halter selbst oder einer anderen einheimischen Person im Sinne von 3.5.1 genutzt werden und ihren regelmäßigen Standort am Hauptwohnsitz des Halters haben.

3.5.3  Die Fahrpreisermäßigung gem. den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 wird nur nach vorherigen schriftlichem Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung nachzuweisen. Bei der Antragstellung ist der Personalausweis und soweit die Ermäßigung für Fahrzeuge gem. Ziffer 3.5.2 beantragt wird, der Kfz-Schein vorzulegen. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 4,- € erhoben. Bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, deren Ausstellungsdatum nicht länger als 4 Wochen zurückliegt und aus der sich der gemeldete Hauptwohnsitz gem. 3.5.1 des Antragsstellers ergibt, entfällt die Bearbeitungsgebühr.

3.5.4  Fahrkarten, die unter Inanspruchnahme der Ermäßigungen gem. den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 genutzt werden, gelten nur bei gleichzeitiger Vorlage eines geeigneten Ausweispapiers (Personalausweis, Reisepass oder andere amtliche Meldebescheinigung), aus dem sich der Hauptwohnsitz der zu befördernden Person ergibt. Das Ausweispapier ist auf Verlangen des Beförderers vorzuzeigen. Beim Erwerb von Rückfahrkarten ist Ausgangspunkt der anzutretenden Hinfahrt stets der Hauptwohnsitz gem. den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.3.

3.5.5  Der Beförderer ist berechtigt, zur Kennzeichnung von Fahrzeugen, die aufgrund eines ermäßigten Fahrpreises gemäß den vorstehenden Regelungen transportiert werden, eine Vignette an gut einsehbarer Stelle im Bereich der Windschutzscheibe anzubringen.

3.5.6 Werden im Antrag auf eine Fahrpreisermäßigung für natürliche Personen oder Fahrzeuge falsche Angaben über den Wohnsitz der Person oder über die Länge des Fahrzeugs gemacht, oder werden Änderungen in diesen Verhältnissen nicht dem Beförderer unverzüglich vor Fahrtantritt mitgeteilt, verliert die natürliche Person gem. Ziffer 3.5.1 für ein Jahr gerechnet ab dem Tag der unberechtigten Inanspruchnahme der Ermäßigung die Berechtigung, für künftige Beförderungen die Fahrpreisermäßigung in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung für die Beförderung von Fahrzeugen gem. Ziffer 3.5.2. Dem Beförderer bleibt vorbehalten, darüber hinaus von dem Fahrgast für die Überfahrt ohne Berechtigung zur Ermäßigung einen erhöhten Fahrpreis gem. Ziffer 3.6 zu verlangen. Entsprechendes gilt für die Beförderung von Fahrzeugen.

3.6  Erhöhter Fahrpreis
Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt keine gültige Fahrkarte besitzt oder diese nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet (dies gilt auch für mitgeführte Fahrzeuge oder Fahrräder). Das gleiche gilt, wenn ein Fahrgast unter Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzung er nicht erfüllt, eine Fahrt antritt. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.

4. Reservierungen

Reservierungen für Fahrzeugbeförderungen können bei Inanspruchnahme ermäßigter Tarife nur bis 2 Tage vor dem Fahrtantrittstag kostenlos umgebucht oder storniert werden. Erfolgt die Umbuchung oder Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, wird eine Storno- bzw. Umbuchungsgebühr in Höhe von 25 % des Fahrpreises erhoben.

5. Zusätzliche Bestimmungen

5.1 Heckträger an Fahrzeugen
Für Gepäck- und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) am Heck eines Fahrzeuges angebracht sind und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das Fahrzeug eine Pauschale erhoben.

6. Beförderungstarife

Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt und veröffentlicht (Internetseite des Beförderers).

7. Rückerstattung von Fahrpreisen

Für die Rückerstattung von Fahrpreisen nicht benutzter Fahrkarten wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich aus den Beförderungstarifen ergibt.

8. Datenschutz

8.1 Die personen- und fahrzeugbezogenen Daten der Fahrgäste sowie die Daten über die Inanspruchnahme der Leistungen über die Kfz-Beförderung (Kennzeichen, Datum und Uhrzeit des Fahrtantritts) werden vom Beförderer zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehung elektronisch gespeichert und genutzt. Die Speicherung der personen- und fahrzeugbezogenen Daten der Fahrgäste erfolgt für eine Dauer von bis zu drei Jahren seit Vornahme der letzten Buchung. Die Daten über die Inanspruchnahme der Leistungen über die Kfz-Beförderung werden bis zu 19 Monate gespeichert. Der Fahrgast kann die Löschung seiner Daten verlangen, soweit diese nicht für die Abwicklung der Vertragsbeziehung zwingend benötigt werden. Die Speicherung der personen- und fahrzeugbezogenen Daten erfolgt zum Zwecke der weiteren Pflege der Kundenbeziehung, insbesondere für die Erleichterung der Datenerfassung bei erneuten Buchungen und zu Werbezwecken. Die Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen über die Kfz-Beförderung werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung verwendet.

8.2 Der Fahrgast ist berechtigt, der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen.

8.3 Die unter 8.1 genannten Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet.

8.4 Auf Anforderung teilt der Beförderer dem Fahrgast mit, ob und welche Daten über ihn bei ihm gespeichert sind.