Allgemeine Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (ABB-Schiff)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die ABB-Schiff der Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Personen, Reisegepäck, begleitender Fracht, Frachtgütern sowie Fahrzeugen durchgeführt werden.
2. Die ABB-Schiff sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen mit Schiffen. Für Beförderungen im Übergangstarif Bus–Fähre (ebenso wie für alle anderen Beförderungen mit Schiffen des Beförderers) gelten für die Schiffspassage die hiesigen ABB-Schiff und für die Busbeförderung die separat geregelten Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Bussen (ABB-Bus).
3. Mit der Entgegennahme des Fahrscheines, der Abgabe des Frachtbriefes, der Bestätigung der Beförderungsleistung durch den Beförderer oder den Abschluss eines Beförderungsvertrages für Gruppenreisen erkennt der Fahrgast, Besteller oder Ablader die hiesigen ABB-Schiff verbindlich an.
§ 2 Beförderungsvertrag; Beförderungsentgelt
1. Fahrgäste und ihr Reisegepäck sowie Kleintiere (Hunde, Katzen usw.), bei Einsatz geeigneter Schiffe begleitende Fracht, Fahrräder, Handwagen, Frachtgüter und Fahrzeuge werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
2. Die jeweils gültigen Personen-, Fahrzeugbeförderungs- oder Frachttarife werden auf der Internetseite des Beförderers bekannt gemacht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich. Auf Sonderfahrten sind die Tarife nicht anwendbar; hier wird das Beförderungsentgelt im Einzelfall besonders vereinbart.
§ 3 Fahrausweise
1. Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und lediglich nach Maßgabe der Allgemeinen Tarifbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (ATB-Schiff) übertragbar. Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag.
2. Der Fahrgast ist verpflichtet, beim Betreten unaufgefordert und während der Beförderung sowie beim Verlassen des Schiffs auf Verlangen, den Fahrausweis einem Mitarbeiter des Beförderers vorzuzeigen.
3. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Fahrgast durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet wurden, sind ungültig und werden nicht ersetzt. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
4. Der Fahrpreis von Einzel- und Tagesfahrkarten wird weder gegen Rückgabe des Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Beförderer die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) zu vertreten hat oder ein Anspruch auf Entschädigung/Erstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 besteht. In diesen Fällen ist der Fahrausweis im Original, in begründeten Fällen auch als Kopie bei Anspruchsanmeldung vorzulegen. Die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) und das diesbezügliche Vertretenmüssen des Beförderers bzw. die Anspruchsvoraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind glaubhaft zu machen.
5. Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für die einfache Fahrt zugrunde gelegt.
6. Anspruchsanmeldungen bzw. Anträge nach den Absätzen 4 und 5 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises beim Beförderer zu stellen.
7. Soweit eine Rückerstattung von Fahrpreisen nicht benutzter Fahrkarten erfolgt, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben; diese wird im Einzelfall in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach billigem Ermessen durch den Beförderer festgesetzt.
8. Bei Rücklastschriften z.B. wegen fehlender Kontodeckung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe durch den Beförderer nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
§ 4 Fahrzeugmitnahme, insbesondere Reservierungen und Stornierungen
1. Für die Beförderung privater Fahrzeuge sowie von Fahrzeugen der Frachtkundschaft kann bei der Verwaltung des Beförderers im Vorhinein eine Reservierung vorgenommen werden.
2. Reservierungen für
a) Beförderungen privater Fahrzeuge können bei Inanspruchnahme ermäßigter Tarife bis zum zweiten Tag vor dem Fahrtantrittstag um 18.00 Uhr kostenlos umgebucht oder storniert werden. Erfolgt die Umbuchung oder Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, wird eine Storno- bzw. Umbuchungspauschale in Höhe von 25% des Fahrpreises erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Fahrgast nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Beförderer bleibt es unbenommen, einen höheren tatsächlichen Schaden als 25% des Fahrpreises infolge der Stornierung oder Umbuchung nachzuweisen und zu verlangen;
b) Fahrzeuge der Frachtkundschaft können bis zum Vortag der gebuchten Abfahrt um 10.00 Uhr kostenlos umgebucht oder storniert werden. Erfolgt die Umbuchung oder Stornierung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, wird eine pauschale Fehlbelegungspauschale je Fahrzeug der Kategorie B (über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht oder über 6 Meter Länge) in Höhe von € 100,00 pro einzelnes Fahrzeug (Lkw, Anhänger) erhoben. Der Frachtkunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.
§ 5 Erhöhter Fahrpreis
Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt keine gültige Fahrkarte besitzt oder diese nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von € 60,00 verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für ohne entsprechenden Fahrausweis mitgeführte Fahrzeuge oder Fahrräder sowie bei der Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt; in Bezug auf Fahrzeuge beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt abweichend von Satz 1 je Fahrzeug das Doppelte des nach dem bei Antritt der Fahrt gültigen Tarif für die Mitführung des betreffenden Fahrzeuges zu entrichtenden Fahrpreises ohne Ermäßigung (wobei Zahlungen bei unberechtigter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen hierauf angerechnet werden). Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Kann der Fahrgast innerhalb von einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von insgesamt € 7,00. Im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung wird der bereits gezahlte Fahrpreis in Abzug gebracht. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Der Beförderer behält sich vor, auf die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren hinzuwirken.
§ 6 Pflichten des Beförderers
1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
2. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
3. Grundsätzlich werden im Falle des Vorliegens einer Reservierung für die betroffenen Fahrzeuge seitens des Beförderers hinreichend Platzkapazitäten für die Beförderung dieser Fahrzeuge auf der gebuchten Fahrt vorgehalten. Der Beförderer behält sich indes vor, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus Gründen der Sicherheit des Schiffs, im Falle der Notwendigkeit der Beförderung von Einsatzfahrzeugen oder bei unvorhersehbarem Erfordernis des Einsatzes eines anderen/kleineren Schiffes) die Beförderung des Fahrzeugs auf der gebuchten Fahrt zu verweigern bzw. ggf. erst auf einer späteren Fahrt vorzunehmen. Eine Haftung des Beförderers für eine hieraus resultierende Nichtbeförderung des reservierten Fahrzeugs ist ausgeschlossen. Für Fahrzeuge, für die keine Reservierung vorgenommen wurde, wird die Reihenfolge des Auffahrens nach stautechnischen Gründen von dem Beförderer festgelegt.
4. Auf die Beförderung von Frachtgütern besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch. Die Schiffsleitung ist zur Zurückweisung von Frachtgütern berechtigt, soweit dies auf Grund der Schiffssicherheit erforderlich ist.
5. Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder - unterbrechungen sowie Platzmangel begründen – unbeschadet der Regelungen des § 3 sowie etwaiger Ansprüche nach Entschädigung/Erstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 – keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Beförderer behält sich Änderungen des Fahrplans, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen und Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen oder technischer Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge sonstiger vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien und behördlichen Eingriffen („Störung“) ausdrücklich vor. Der Anspruch des Beförderers auf vollständige Leistung des Fahrpreises besteht in Fällen derartiger Störungen grundsätzlich fort. Nur bei vollständigem Fahrtausfall entfällt der Anspruch des Beförderers auf das Beförderungsentgelt. Soweit das Beförderungsentgelt im Voraus bezahlt wurde, erstattet der Beförderer dem Fahrgast das Beförderungsentgelt.
§ 7 Pflichten des Fahrgastes
1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Fahrgast verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering als möglich zu halten.
2. Dem Fahrgast ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.
3. Zur Verladung vorgesehene Fahrzeuge müssen bis spätestens 15 Minuten vor der reservierten Abfahrtszeit des Schiffes geboardet und in den durch den Beförderer zugewiesenen Wartespuren vor den Anlegern bereitgestellt sein. Die Fahrzeuge müssen begleitet sein und von dem Fahrgast selbst an und von Bord gefahren werden. Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten - also nicht bei der Zuweisung des Stellplatzes - eines Bediensteten des Beförderers, so haftet er für diese Person, die dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Fahrgastes und Kraftfahrzeughalters gilt. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen ausreichend zu sichern. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Fahrzeuge, für die Reservierungen vorgenommen wurden; bei Verstößen erlischt die Reservierung.
4. Der Fahrgast verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
5. Reisegepäck ist vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für Reisegepäck sowie begleitende Fracht.
6. Alle Fähr- und Ausflugsschiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Das Rauchen ist an Bord der Schiffe ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck gestattet.
§ 8 Gepäckbeförderung / Beförderung von Tieren
1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Reisegepäcks und dessen begleitender Fracht, welche(s) auf einmal an Bord getragen werden kann und nicht sperrig ist. Dazu zählen Taschen, Aktentaschen, Koffer und ähnliche Behältnisse (zusammen „Reisegepäck“) sowie andere leicht tragbare Gegenstände bis zu einem Gewicht von 25 kg je Gepäckstück, sofern diese nicht offensichtlich gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und für sie kein gesondertes Beförderungsentgelt laut geltenden Tarifbestimmungen festgelegt ist („begleitende Fracht“). Die erlaubte Größe darf als Summe von Höhe + Breite + Länge 180cm je Gepäckstück nicht überschreiten. Reisegepäck und begleitende Fracht, das/die stark verunreinigt sind, sowie andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung. Reisegepäck und begleitende Fracht dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Den Anordnungen der Schiffsleitung über die Ladung des Gepäcks ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrgast in vollem Umfang für die hierdurch entstehenden Schäden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs befördert.
3. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung aus-geschlossen. Fahrgäste müssen dem Beförderer entsprechende Mitteilung vor Fahrtantritt machen, wenn sie die Beförderung von Sachen oder Stoffen wünschen, bei denen objektiv der Verdacht naheliegt, dass sie von dem Ausschluss nach Satz 1 betroffen sein könnten, die derartige Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, müssen dem Beförderer unverzüglich die Untersuchung dieser gestatten. Das gilt bereits bei einem begründeten Verdacht. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.
4. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass eine Belästigung der anderen Fahrgäste durch Tiere ausgeschlossen ist und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 9 Beförderung von Frachtgut und Vieh
1. Zur Verladung bestimmte Stückgüter sind rechtzeitig vor Schiffsabgang während der bekannt gemachten Öffnungszeiten in den jeweiligen Güterschuppen des Beförderers anzuliefern. Auf die Beförderung und Ausgabe von Stückgut am Aufgabetag besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sofern der Beförderer bei der Umladung der Frachtgüter behilflich ist, wird dafür ein Entgelt nach einem besonderen Tarif erhoben. In Sonderfällen hat die Umladung auf vom Beförderer bereitgestellte Wagen zu erfolgen.
2. Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aus Gründen der Schiffssicherheit oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten sind,
b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen des Beförderers zur Beförderung auf den vorgesehenen Schiffen nicht eignen,
c) Ware in loser Schüttung
d) Bei schlechten Witterungsverhältnissen, vor allem Sturm, Regen, Frost, kann die Annahme empfindlicher Güter abgelehnt werden.
4. Einer vorherigen besonderen Vereinbarung bedarf die Beförderung von
a) Gütern mit außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen besonderen Gewichts (ab 2500 kg),
b) sperrigen Gütern, die nicht auf reedereieigene Wagen verladen werden können.
5. Lebende Tiere sind in Käfigen, ähnlichen Behältern und auf Fahrzeugen unterzubringen und vom Ablader selbst zu verladen.
6. Alle Sendungen sind in einer für den Transport über See geeigneten Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung, ob eine Verpackung als ausreichend angesehen werden kann, liegt beim Beförderer. Trotz einer Entscheidung des Beförderers über eine ausreichende Verpackung verbleibt das Risiko der Beschädigung auf Grund unzureichender oder mangelhafter Verpackung beim Ablader es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Beförderers oder seines Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Aufbewahrung von Gepäck
Soweit der Beförderer Gepäck zur Aufbewahrung im Abfertigungsgebäude an Land annimmt, wird dadurch ein Aufbewahrungsvertrag geschlossen. Das Entgelt wird im Einzelfall besonders vereinbart.
§ 11 Ausschluss von der Beförderung
1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
a) Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b) Personen mit ansteckenden Krankheiten,
c) Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften der Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.
2. Erfüllt der Fahrgast bzw. Ablader seine Verpflichtungen nach §§ 6, 7, 8 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Beförderung ausschließen.
3. Bei einem Ausschluss von der Beförderung besteht kein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- und Frachtgelder. Ein Anspruch auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Fahrgast entstandenen Schäden besteht nur im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder solcher Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beförderers beruhen.
§ 12 Haftung des Beförderers
1. Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen 2 oder 3 der hiesigen Regelung nichts anderes ergibt, haftet der Beförderer für etwaig entstehende Schäden nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Bei der Haftung des Beförderers für Gepäckschäden ist der Teil des Schadens nicht zu erstatten, der bei der Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Personenbeförderungsverträgen (§§ 536 ff. HGB) unberührt.
3. Bei der Haftung des Beförderers für Schäden an Stückgutfracht hat der Beförderer ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Stückgutfrachtverträgen (§§ 481 ff. HGB) unberührt.
§ 13 Haftung des Fahrgastes oder Abladers
Der Fahrgast oder Ablader haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretene Schäden. Der Fahrgast ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.
§ 14 Schadensanzeige
1. Der Fahrgast muss
a) äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,
b) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Fahrgast hat im Falle 1 b) den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.
2. Beachtet der Fahrgast Abs. 1 nicht, wird vermutet, dass er sein Gepäck, seine Fracht und seine Fahrzeuge unbeschädigt zurückerhalten hat.
3. Eine schriftliche Anzeige des Fahrgastes ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks oder des Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
4. Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine Anzeige gemäß § 438 HGB an den Beförderer zu richten.
§ 15 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Fahrgastes verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt , an dem der Fahrgast von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abweichend von dem Vorgenannten verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Information nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Die Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: „söp-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ (www.soep-online.de), Fasanenstraße 81, 10623 Berlin.
§ 17 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Niebüll oder das Landgericht Flensburg. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Stand 1. Oktober 2017