Allgemeine Tarifbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (ATB-Schiff)
1. Fahrkarten
Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der nachfolgend beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet.
Für Fahrkarten im Übergangstarif Bus–Fähre (ebenso wie für alle anderen Beförderungen mit Schiffen) gelten für die Schiffspassage die hiesigen ATB-Schiff und für die Busbeförderung die separat geregelten Allgemeinen Tarifbestimmungen für die Beförderung mit Bussen (ATB-Bus).
1.1 Einfache Fahrten
Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt zwischen dem auf der Fahrkarte genannten Abgangs- und Zielhafen. Die Fahrt ist am Tag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten.
1.2 Rückfahrkarten
Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin- und Rückfahrt zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenen Abgangs- und Zielhafen mit einer zeitlichen Fahrtunterbrechung. Die Hinfahrt ist am Tag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten. Nach Ablauf dieses Datums gilt die Fahrkarte für die Hinfahrt als entwertet. Die Rückfahrt ist innerhalb von 2 Monaten nach dem auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datum der Hinfahrt anzutreten.
1.3 Tagesrückfahrkarten im Ausflugsverkehr
Tagesrückfahrkarten gelten ausschließlich am Lösungstag.
1.4 Fahrkarten für Fahrzeuge
Fahrkarten für Fahrzeuge beinhalten nicht die Fahrkosten für den Fahrer. Sie gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kfz-Schein, der auf Verlangen dem Beförderer vorzuzeigen ist. Im Übrigen gelten die unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten Bestimmungen.
2. Zeitkarten
2.1 Allgemeine Zeitkarten
Allgemeine Zeitkarten gelten für den gelösten Zeitraum. Sie sind nicht übertragbar und vom Inhaber zu unterschreiben. Die Unterschrift ist auf Verlangen zu wiederholen.
2.1.1 Allgemeine Wochenkarten
Allgemeine Wochenkarten können an jedem Tag erworben werden und gelten ab dem aufgedruckten ersten Gültigkeitstag für sieben aufeinander folgende Tage (z.B. von Mittwoch bis Dienstag).
2.1.2 Allgemeine Monatskarten
Allgemeine Monatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats (z.B. vom 01.01. bis 31.01.).
2.2 Schülerzeitkarten
Schüler und Auszubildende können gegen Vorlage eines entsprechenden Berechtigungsausweises Schülerzeitkarten erwerben. Schülerzeitkarten sind personengebunden und werden nur für die Strecke zwischen dem Wohn- und dem Ausbildungsort an Werktagen ausgegeben. Schülerzeitkarten sind nicht übertragbar und vom Inhaber zu unterschreiben. Die Unterschrift ist auf Verlangen zu wiederholen.
Der rechtmäßige Bezug des Berechtigungsausweises ist von den Schulen bzw. anderen anerkannten Bildungseinrichtungen oder dem Ausbildungsbetrieb zu bescheinigen. Der Berechtigungsausweis wird vom Beförderer kostenfrei ausgegeben.
Er ist bei allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen des Beförderers vorzuzeigen. Die Gültigkeit des Berechtigungsausweises endet gemäß Aufdruck einschließlich Ferienzeitraum sowie beim Wegfallen der Berechtigungsvoraussetzungen.
2.2.1 Schülerwochenkarten
Schülerwochenkarten können an jedem Tag erworben werden und gelten ab dem aufgedruckten ersten Gültigkeitstag für sieben aufeinander folgende Tage (z.B. von Mittwoch bis Dienstag).
2.2.2 Schülermonatskarten
Schülermonatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats (z.B. vom 01.01. bis 31.01.).
3. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif
3.1 Kinder
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif. Im Tagesausflugsverkehr richten sich Ermäßigungen nach dem entsprechenden Ausflugsangebot.
3.2 Schwerbehinderte
Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3.3 Ermäßigungen für Gruppen
Gruppen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung auf Fahrkarten des Normaltarifs gem. Ziffer 5, die auf alle Gruppenmitglieder gleich angewandt wird. Jeder 21. Person gewährt der Beförderer eine Freifahrt. Schulklassen in Begleitung von Lehrpersonal mit Schülern bis zu 18 Jahren erhalten eine Ermäßigung unabhängig von der Gruppengröße. Für Gruppen ist eine frühzeitige Anmeldung, mindestens ein Tag vor Fahrtantritt, beim Beförderer erforderlich.
3.4 Mehrfachfahrten (FährAbo)
Fahrzeugen der Kategorie A des Beförderungstarifs wird mit Erwerb einer festgelegten Anzahl von Hin- und Rückfahrten innerhalb einer bestimmten Laufzeit eine Preisermäßigung auf den Beförderungstarif gewährt. Die Ermäßigung gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist nicht übertragbar. Das Datum der letzten Hinfahrt muss innerhalb der vereinbarten Laufzeit liegen. Fahrten, die innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht in Anspruch genommen werden, verfallen und werden vom Beförderer nicht erstattet.
3.5 Ermäßigungen für einheimische Personen und Fahrzeuge
3.5.1 Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Fahrt ihren Hauptwohnsitz auf den Inseln Föhr, Amrum oder den Halligen Oland, Langeneß, Gröde oder Hooge haben, erhalten auf Rückfahrkarten gem. Ziffer 1.2 des Normaltarifes eine Ermäßigung. Der Hauptwohnsitz einer Person bestimmt sich nach § 14 des schleswig-holsteinischen Landesmeldegesetzes.
3.5.2 Für den Transport von Fahrzeugen, die auf einheimische Personen im Sinne von 3.5.1 als Halter an ihrem Hauptwohnsitz zugelassen sind, wird ebenfalls eine Preisermäßigung auf Rückfahrkarten gem. Ziffer 1.2 des Normaltarifs gewährt, soweit die Fahrzeuge überwiegend vom Halter selbst oder einer anderen einheimischen Person im Sinne von 3.5.1 genutzt werden und ihren regelmäßigen Standort am Hauptwohnsitz des Halters haben.
3.5.3 Die Fahrpreisermäßigung gem. den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 wird nur nach vorherigem schriftlichem Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung nachzuweisen. Bei der Antragstellung ist der Personalausweis und soweit die Ermäßigung für Fahrzeuge gem. Ziffer 3.5.2 beantragt wird, der Kfz-Schein vorzulegen.
3.5.4 Fahrkarten, die unter Inanspruchnahme der Ermäßigungen gem. den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 genutzt werden, gelten nur bei gleichzeitiger Vorlage eines geeigneten Ausweispapiers (Personalausweis, Reisepass oder andere amtliche Meldebescheinigung), aus dem sich der Hauptwohnsitz der zu befördernden Person ergibt. Das Ausweispapier ist auf Verlangen des Beförderers vorzuzeigen. Beim Erwerb von Rückfahrkarten ist Ausgangspunkt der anzutretenden Hinfahrt stets der Hauptwohnsitz gem. den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.3.
3.5.5 Der Beförderer ist berechtigt, zur Kennzeichnung von Fahrzeugen, die aufgrund eines ermäßigten Fahrpreises gemäß den vorstehenden Regelungen transportiert werden, eine Vignette an gut einsehbarer Stelle im Bereich der Windschutzscheibe anzubringen.
3.5.6 Werden im Antrag auf eine Fahrpreisermäßigung für natürliche Personen oder Fahrzeuge falsche Angaben über den Wohnsitz der Person oder über die Länge des Fahrzeugs gemacht, oder werden Änderungen in diesen Verhältnissen nicht dem Beförderer unverzüglich vor Fahrtantritt mitgeteilt, verliert die natürliche Person gem. Ziffer 3.5.1 für ein Jahr gerechnet ab dem Tag der unberechtigten Inanspruchnahme der Ermäßigung die Berechtigung, für künftige Beförderungen die Fahrpreisermäßigung in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung für die Beförderung von Fahrzeugen gem. Ziffer 3.5.2. Dem Beförderer bleibt vorbehalten, darüber hinaus von dem Fahrgast für die Überfahrt ohne Berechtigung zur Ermäßigung einen erhöhten Fahrpreis gem. Ziffer 3.6 zu verlangen. Entsprechendes gilt für die Beförderung von Fahrzeugen.
3.6 Erhöhter Fahrpreis
Die Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises richtet sich nach § 5 der Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (ABB-Schiff).
4. Heckträger an Fahrzeugen
Für Gepäck- und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) am Heck eines Fahrzeuges angebracht sind und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das Fahrzeug eine Pauschale erhoben.
5. Beförderungstarife
Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt. Sie werden auf der Internetseite des Beförderers veröffentlicht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden.
6. Datenschutz
6.1 Die personen- und fahrzeugbezogenen Daten der Fahrgäste sowie die Daten über die Inanspruchnahme der Leistungen über die Kfz-Beförderung (Kennzeichen, Datum und Uhrzeit des Fahrtantritts) werden vom Beförderer zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehung elektronisch gespeichert und genutzt. Die Speicherung der personen- und fahrzeugbezogenen Daten der Fahrgäste erfolgt für eine Dauer von bis zu drei Jahren seit Vornahme der letzten Buchung. Die Daten über die Inanspruchnahme der Leistungen über die Kfz-Beförderung werden bis zu 19 Monate gespeichert. Der Fahrgast kann die Löschung seiner Daten verlangen, soweit diese nicht für die Abwicklung der Vertragsbeziehung zwingend benötigt werden. Die Speicherung der personen- und fahrzeugbezogenen Daten erfolgt zum Zwecke der weiteren Pflege der Kundenbeziehung, insbesondere für die Erleichterung der Datenerfassung bei erneuten Buchungen. Die Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen über die Kfz-Beförderung werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung verwendet.
6.2 Die unter 6.1 genannten Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet.
6.3 Auf Anforderung teilt der Beförderer dem Fahrgast mit, ob und welche Daten über ihn bei ihm gespeichert sind.
Stand 1. Oktober 2017